Das Wahlrecht zur Europawahl 2024

Rund 370 Millionen wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union waren bei der Europawahl vom 6. bis 9. Juni 2024 aufgerufen, das zehnte Europaparlament in allgemeiner, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl zu bestimmen.

In der Bundesrepublik Deutschland waren nach Angaben des Bundeswahlleiters rund 65 Millionen Bürgerinnen und Bürger wahlberechtigt. Um die fünf Millionen davon zählen zu den Erstwählerinnen und Erstwählern, das Wahlalter wurde in Deutschland auf 16 Jahre abgesenkt.

Zur Wahl standen Listen der zur Wahl zugelassenen Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen, aber keine Einzelpersonen.

Im EU-Ausland lebende Wahlberechtigte konnten entweder am Ort ihres Wohnsitzes oder in ihrem Herkunftsland wählen. Das Wahlrecht steht auch dauerhaft im Ausland lebenden volljährigen Deutschen zu.

Ergebnisse der Europawahl 2024

Bei der Europawahl 2024 waren knapp 370 Millionen Bürgerinnen und Bürger in den 27 Mitgliedsländern aufgerufen, mit ihrer Stimme über den künftigen Kurs der Europäischen Union mitzuentscheiden. In Deutschland waren 65 Millionen Menschen wahlberechtigt, darunter auch erstmals Jugendliche ab 16 Jahren. Wie haben die Parteien abgeschnitten? Wie sehen die Ergebnisse in den Bundesländern aus? Welche Ergebnisse gab es europaweit? Wie ist die künftige Sitzverteilung im Europäischen Parlament? Ergebnisse und Analysen rund um die Wahlen.

Europawahl 2024 - Ergebnisse und Analysen

Spitzenkandidatenprinzip

Was hat es mit dem Spitzenkandidatenprinzip bei Europawahlen auf sich?  Warum kam es bei der letzten Europawahl nicht zum Tragen? Sollte es künftig fest verankert werden?

Spitzenkandidatenprinzip

 

Sperrklausel

Wie steht es um eine Sperrklausel bei Europawahlen? Wann wurde sie in Deutschland abgechafft? Wie steht es um die Aussichten einer künftigen Einführung einer 3,5- Prozenthürde für größere EU-Staaten?

Sperrklausel

 

Wer darf wählen? – Wahlalter

Für die Teilnahme an der Europawahl gelten für Unionsbürgerinnen und -bürger die gleichen Zulassungsbedingungen wie für Deutsche:

Voraussetzung ist, dass sie

  • das 16. Lebensjahr vollendet haben (erstmal zur Wahl 2024 wurde das Wahlalter von 18 auf 16 Jahre gesenk),
  • in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind,
  • seit mindestens drei Monaten
     a) in der Bundesrepublik Deutschland oder
     b) in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
  • In Deutschland lebende EU-Bürger müssen sich entscheiden, ob sie an ihrem Wohnsitz in Deutschland oder in ihrer Heimat wählen möchten.

Wahlberechtigte Unionsbürgerinnen und Unionsbürger werden von Amts wegen von der zuständigen Gemeinde in ein Wählerverzeichnis eingetragen

Wahlberechtigte Unionsbürgerin oder Unionsbürger, die noch nicht in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden waren oder die zwischenzeitlich ins Ausland weggezogen waren, werden in das Wählerverzeichnis nur eingetragen, wenn Sie einen Antrag gestellt haben.

Für Auslandsaufenthalte gilt, dass ein Beamter oder Soldat, der von seinem Dienstherrn ins Ausland versetzt wurde, wahlberechtigt ist. Ebenfalls wahlberechtigt sind Bundesbürger, die mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik gelebt haben und nun in einem Land leben, das zum Gebiet der Europäischen Union gehört.

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Wer darf nicht wählen?

Als Deutscher oder Deutsche sind Sie vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn Sie

  • das Wahlrecht infolge Richterspruchs verloren haben,
  • Ihre Angelegenheiten nicht mehr alleine besorgen können und eine Betreuung für alle Angelegenheiten (Vollbetreuung) für Sie bestellt wurde (aufgehoben*) oder
  • sich aufgrund einer gerichtlichen Anordnung wegen einer Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit in einem psychiatrischen Krankenhaus befinden.

*Das Bundesverfassungsgericht hatte am 15. April 2019 aufgrund eines Eilantrags entschieden, dass die bislang gesetzlich vorgesehenen Wahlausschlüsse für behinderte Menschen in sogenannter Vollbetreuung nicht anzuwenden sind, wenn diese einen entsprechenden Antrag stellen.

Hintergrund war ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts von Ende Januar 2019, mit dem ein Wahlrechtsausschluss im Bundeswahlgesetz für verfassungswidrig erklärt worden war. Der Bundestag beschloss daraufhin im März zwar die Einführung eines inklusiven Wahlrechts, das aber noch nicht für die Europawahl am 26. Mai gelten sollte.

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Wie wird gewählt – Der Stimmzettel

Insgesamt 35 Parteien und sonstige politische Vereinigungen wurden in Deutschland zur Europawahl 2024 zugelassen. Auf dem Stimmzettel waren jeweils die ersten 10 Kandidierenden der jeweiligen Parteien aufgeführt. Man wählte jedoch keine einzelnen Kandidatinnen oder Kandidaten, sondern entschied sich für eine Partei und setzte dort sein Kreuz. Da die CDU in allen sechzehn Bundesländern mit einer jeweils eigenen Landesliste antrat, gab es demnach 16 unterschiedliche Stimmzettel, die hier zur Ansicht zum Download zur Verfügung stehen:

Musterstimmzettel zur Europawahl 2024

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Wer wird gewählt?

Alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger in Deutschland,

  • die mindestens 18 Jahre alt sind,
  • die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder als
  • Unionsbürgerin/Unionsbürger einen Wohnsitz in Deutschland haben oder sich dort sonst gewöhnlich aufhalten und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,

konnten für einen Sitz im Europäischen Parlament kandidieren. Das heißt: Wer in Deutschland das Recht hat, bei den Europawahlen zu wählen, hat auch das sogenannte passive Wahlrecht, um sich um einen Abgeordnetensitz im Europäischen Parlament zu bewerben – mit Ausnahme der 16- und 17-Jährigen.

Die deutschen und europäischen Wahlgesetze schreiben vor, dass sich die Bewerberinnen und Bewerber auf Parteitagen oder Mitgliederversammlungen einem demokratischen Auswahlverfahren stellen müssen. Die Parteien oder politischen Vereinigungen müssen in geheimer Wahl sowohl ihre Kandidatinnen und Kandidaten als auch den jeweiligen Listenplatz ermitteln.

Wahlvorschläge können von Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen eingereicht werden (§ 8 Wahlvorschlagsrecht EuWG). Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber können, anders als bei der Bundestagswahl, bei der Europawahl nicht kandidieren.

Das Parteiengesetz definiert Parteien als Vereinigungen von Bürgerinnen und Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten.

Sonstige politische Vereinigungen zeichnen sich nach der Definition des Europawahlgesetzes (§ 8 Wahlvorschlagsrecht EuWG) dadurch aus, dass sie mitgliedschaftlich organisiert, auf die Teilnahme an der politischen Willensbildung und Mitwirkung in Volksvertretungen ausgerichtet sind und ihren Sitz, ihre Geschäftsleitung, ihre Tätigkeit und ihren Mitgliederbestand in den Gebieten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben.

Die Voraussetzungen der Wahlteilnahme sind für Parteien und sonstige politische Vereinigungen identisch.

Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl mit Listenwahlvorschlägen. Listenwahlvorschläge können für ein Land oder als gemeinsame Liste für alle Länder aufgestellt werden. Jeder Wähler hat eine Stimme (§ 2 Wahlsystem EuWG).

Wahlvorschläge sind beim Bundeswahlleiter bis zum 83. Tag vor der Wahl einzureichen.

Insgesamt 40 Parteien sowie sonstige politische Vereinigungen haben ihre Wahlvorschläge als gemeinsame Listen für alle Bundesländer zur Teilnahme an der Europawahl 2024 eingereicht. Wie die Bundeswahlleiterin bekannt gab, wurden35 Parteien und sonstige politische Vereinigungen für die Europawahl 2024 zugelassen.

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Wahlrecht für Deutsche im Ausland

Deutsche Staatsbürger:innen können entweder

  •     auf Antrag ihr Wahlrecht in der Bundesrepublik Deutschland ausüben, sofern sie am Wahltag seit mindestens drei Monaten in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union wohnen,

oder

  •    in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat an der Europawahl teilnehmen. Für sie gelten in diesem Fall die Bestimmungen des jeweiligen Mitgliedstaates. Für weitere Informationen wenden Sie sich daher bitte an die zuständige Stelle Ihres Wohnsitzmitgliedstaates.

 

Wahlberechtigte können an der Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie im Inlandin ein Wählerverzeichnis eingetragen sind.

Um ihre Stimme an der Europawahl abgeben zu können, müssen sich im Ausland lebende Deutsche, die nicht im Inland für ein Wohnung gemeldet sind, in das Wählerverzeichnis bei der zuständigen Gemeinde eintragen lassen. Diese Eintragung erfolgt nur auf Antrag, und zwar in jener Gemeinde, in der sie vor dem Fortzug zuletzt gemeldet waren.

Das Antragsformular für die Eintragung in das Wählerverzeichnis steht über die Webseite der Bundeswahlleiterin zum online Ausfüllen und Downloaden zur Verfügung.

Der ausgefüllte Antrag für die Eintragung in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Briefwahlunterlagen muss bis spätestens 19. Mai 2024 der zuständigen Gemeindebehörde in Deutschland vorliegen.

Sie können den Antrag auf einen Wahlscheinper Telefax, E-Mail oder auch online bei Ihrer Gemeinde stellen.

Die Gemeindebehörde versendet den Wahlschein mit den beigefügten Briefwahlunterlagen an die Wohnanschrift oder – auf Antrag – an eine andere Anschrift (zum Beispiel Urlaubsanschrift).

Der Wahlbrief mit dem ausgefüllten Wahlschein muss ausreichend frankiert und so frühzeitig versendet werden, dass er spätestens am Wahlsonntag bis 18:00 Uhr bei der zuständigen, auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle, vorliegt.

Weitere Informationen: Bundeswahllleiterin: Wahlrecht für Deutsche im Ausland

 

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Briefwahl

Wahlberechtigte, die in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind, können ihr Wahlrecht ohne Vorliegen eines besonderen Grundes durch Briefwahl ausüben.

Wer in einem Wählerverzeichnis als wahlberechtigt eingetragen ist, kann bei der kommunalen Behörde einen Wahlschein beantragen und Briefwahlunterlagen anfordern. Stellen Sie den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins möglichst frühzeitig, damit genügend Zeit zur Rücksendung bleibt. Weitere Informationen zur Briefwahl:

Briefwahl bei der Europawahl 2024

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Rechtsgrundlagen für die Europawahl

Gesetz über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Bundeswahlleiter).
Das EuWG enthält nähere Vorschriften zum Verfahren bei Europawahlen, insbesondere über das Wahlsystem, die Wahlorgane, das Wahlrecht und die Wählbarkeit, die Wahlhandlung und die Feststellung des Wahlergebnisses.  

Zur Durchführung des EuWG hat das Bundesministerium des Innern auf Grund der Ermächtigung des § 25 Abs. 2  EuWG die EuWO erlassen, die die Vorgaben des EuWG konkretisiert. Die EuWO enthält insbesondere Regelungen über die Bestellung und die Tätigkeit der Wahlorgane, die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis, die Zulassung von Wahlvorschlägen und die Briefwahl. Von dieser Möglichkeit der direkten Mitbestimmung auf europäischer Ebene machten die Wähler bisher aber nur wenig Gebrauch.

Wahlrecht.de: Europawahl: Wahlsystem in Deutschland

Bundeswahlleiter zur Europawahl (Rechtsgrundlagen)

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Wahlbeteiligung

In der Vergangenheit lag die Wahlbeteiligung in Baden-Württemberg häufig nur knapp über 50 Prozent. Doch in den Jahren, in denen die Europawahl zeitgleich mit der Kommunalwahl stattfand, war sie deutlich höher. So lag die Wahlbeteiligung im Jahr 2019 deutschlandweit bei 61,4 Prozent, in Baden-Württemberg sogar bei 64,0 Prozent. Im Jahr 2024 stieg die Wahlbeteiligung in Baden-Württemberg sogar auf das Beinahe-Rekordhoch von 66,4 Prozent (Höchstwert: 66,5 Prozent im Jahr 2019). Bundesweit lag die Wahlbeteiligung 2024 bei 64,8 Prozent.

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