Briefwahl bei der Europawahl 2024

Sie möchten bei der Europawahl am 9. Juni 2024 Ihre Stimme nicht vor Ort im Wahllokal abgeben, sondern per Briefwahl wählen?
Hier finden Sie die entsprechenden Informationen, wie Sie Ihre Briefwahlunterlagen beantragen und die Unterlagen wieder rechtzeitig einsenden bzw. abgeben können.
Ergebnisse der Europawahl 2024

Bei der Europawahl 2024 waren knapp 370 Millionen Bürgerinnen und Bürger in den 27 Mitgliedsländern aufgerufen, mit ihrer Stimme über den künftigen Kurs der Europäischen Union mitzuentscheiden. In Deutschland waren 65 Millionen Menschen wahlberechtigt, darunter auch erstmals Jugendliche ab 16 Jahren. Wie haben die Parteien abgeschnitten? Wie sehen die Ergebnisse in den Bundesländern aus? Welche Ergebnisse gab es europaweit? Wie ist die künftige Sitzverteilung im Europäischen Parlament? Ergebnisse und Analysen rund um die Wahlen.
Wahlberechtigte, die in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind, können ihr Wahlrecht ohne Vorliegen eines besonderen Grundes durch Briefwahl ausüben.
Wer in einem Wählerverzeichnis als wahlberechtigt eingetragen ist, kann bei der kommunalen Behörde einen Wahlschein beantragen. Mit dem Wahlschein werden automatisch dann auch die Briefwahlunterlagen verschickt . Ein Wahlschein kann bis spätestens Freitag vor dem Wahltag um 18 Uhr beantragt werden, also bis zum 7. Juni 2024. Es ist jedoch empfehlenswert, ihn früher zu beantragen, damit genügend Zeit zur Rücksendung bleibt.
Die ausgefüllten Wahlunterlagen müssen spätestens am Wahlsonntag um 18 Uhr vorliegen. Deshalb wird empfohlen, die Unterlagen spätestens am dritten Werktag vor der Wahl zurückzuschicken, oder aber sie persönlich am Wahltag abzugeben, sofern man doch vor Ort sein sollte.
Die Wahlbenachrichtigungskarte.erhalten Sie spätestens bis zum 19. Mai 2024 Der Antrag auf einen Wahlschein kann aber auch gestellt werden, bevor die Wahlbenachrichtigung zugestellt wurde.
Einen Wahlschein können Sie bei der Gemeinde Ihres Hauptwohnortes
- persönlich oder
- schriftlich beantragen. Die Schriftform gilt auch durch Fax oder E-Mail als gewahrt. Bei vielen Gemeinden kann man die Unterlagen online anfordern.
- Eine telefonische Antragstellung ist nicht möglich.
Auf der Rückseite Ihrer Wahlbenachrichtigung befindet sich bereits ein Vordruck, den Sie ausgefüllt zurücksenden können.
Folgende Angaben sind erforderlich:
- Familienname,
- Vornamen,
- Geburtsdatum und
- Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort).
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen. Eine Beantragung ist daher in diesem Fall nur persönlich oder schriftlich (nicht elektronisch!) möglich..
Anschließend erhalten Sie den Wahlschein zusammen mit den Briefwahlunterlagen inklusive eines Merkblatts zur Briefwahl per Post nach Hause oder an Ihren Urlaubsort.
Die Briefwahlunterlagen enthalten im Einzelnen:
- Einen Wahlschein.
- Einen amtlichen Stimmzettel.
- Einen amtlichen Stimmzettelumschlag (weiß).
- Einen amtlichen Wahlbriefumschlag (rot), auf dem die vollständige Anschrift angegeben ist, an die der Wahlbrief übersandt werden muss. Er enthält außerdem die Bezeichnung der Ausgabestelle der Gemeinde und Wahlscheinnummer oder Wahlbezirk.
- Ein ausführliches Merkblatt für die Briefwahl, das alle wichtigen Hinweise enthält und die Briefwahl durch anschauliche Bilder erläutert.
Was müssen Sie tun?
- Füllen Sie die Wahlunterlagen aus.
- Legen Sie dann den ausgefüllten Stimmzettel in den weißen Umschlag
- Danach unterschreiben Sie die eidesstattliche Erklärung auf dem Wahlschein (Ort und Datum nicht vergessen!), da die Stimme sonst nicht gültig ist.
- Der blaue Umschlag und der Wahlschein kommen zusammen in den roten Wahlbriefumschlag.
- Die Rücksendung an Ihre Stadt oder Ihre Gemeinde übernimmt kostenlos die Deutsche Post AG.
Die Teilnahme an der Wahl per Briefwahl ist auch aus dem Ausland möglich. Sie sollten Ihren Antrag auf einen Wahlschein so frühzeitig wie möglich stellen.
Weitere Informationen: Bundeswahllleiterin: Briefwahl
Wann wird ein Stimmzettel ungültig?
Laut Angaben der Bundeswahlleiterin wird ein Stimmzettel ungültig, wenn er einen „Zusatz oder Vorbehalt enthält” oder wenn der Wille der wählenden Person nicht zweifelsfrei erkennbar ist (Bundeswahlgesetz § 39). Wann von einem nicht eindeutigen Wählerwillen oder einem unzulässigen Zusatz bzw. Vorbehalt auszugehen ist, ist stets ist im Einzelfall durch den Wahlvorstand zu beurteilen.
Wer zum Beispiel auf seinen Stimmzettel eine Unterschrift setzt, macht damit seine Wahl ungültig, da dies gegen das Wahlgeheimnis verstößt. Auch andere Beifügungen können zur Ungültigkeit des Stimmzettels führen: „Rechtlich relevant sind in jedem Fall solche Beifügungen, die das Wahlgeheimnis gefährden oder den ordnungsgemäßen Wahlablauf stören können. […] neben der Kennzeichnung, Erläuterungen zu den Gründen der Stimmabgabe, Meinungs- oder Gefühlsäußerungen bezogen auf die Wahl, Hinweise auf die Wählerin oder den Wähler.“
Davon zu unterscheiden ist der Wahlschein, der Berechtigungsnachweis im Falle einer Briefwahl. Darauf befindet sich bei der Briefwahl eine eidesstattliche Erklärung, die tatsächlich unterschrieben werden muss. Mit dieser Unterschrift versichert man, den Stimmzettel persönlich ausgefüllt zu haben.
Auch ist es bei der Europawahl nicht zulässig, mehrere Kreuze auf den Stimmzettel zu setzen. Laut Wahlrecht zur Europawahl hat jeder Wahlberechtigte nur eine Stimme, der Stimmzettel wird also ungültig, sobald man mehrere Kreuze setzt. Dabei muss das Kreuz jedoch nicht zwingend im vorgesehenen Kreis gesetzt werden, so die Bundeswahlleiterin: „In der Regel werden auch andere Symbole (zum Beispiel Punkt, Haken, Doppelkreuz und Ähnliches) als zulässig erachtet.“
Auch einzelne Namen auf dem Stimmzettel durchzustreichen, führt zur Ungültigkeit der Stimme, da dadurch die Stimmabgabe für den Wahlvorschlag mit einem Vorbehalt versehen würde. Da jedoch bei Europawahlen lediglich eine Partei gewählt bzw. angekreuzt werden kann, würde es keinen Sinn machen, die jeweils 10 - auf dem Stimmzettel in der linken Spalte lediglich nur klein aufgeführten - Listenkandidierenden der einzelnen Parteien durchzustreichen.
Briefwahl für Deutsche im Ausland
Wahlberechtigte können an der Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie im Inland in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind.
Um ihre Stimme an der Europawahl abgeben zu können, müssen sich im Ausland lebende Deutsche, die nicht im Inland für eine Wohnung gemeldet sind, in das Wählerverzeichnis bei der zuständigen Gemeinde eintragen lassen. Diese Eintragung erfolgt nur auf Antrag, und zwar in jener Gemeinde, in der sie vor dem Fortzug zuletzt gemeldet waren.
Das Antragsformular für die Eintragung in das Wählerverzeichnissteht über die Webseite der Bundeswahlleiterin zum online Ausfüllen und Downloaden zur Verfügung.
Der ausgefüllte Antrag für die Eintragung in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Briefwahlunterlagen muss bis spätestens 19. Mai 2024 der zuständigen Gemeindebehörde in Deutschland vorliegen.
Sie können den Antrag auf einen Wahlschein per Telefax, E-Mail oder auch online bei Ihrer Gemeinde stellen.
Die Gemeindebehörde versendet den Wahlschein mit den beigefügten Briefwahlunterlagen an die Wohnanschrift oder – auf Antrag – an eine andere Anschrift (zum Beispiel Urlaubsanschrift).
Der Wahlbrief mit dem ausgefüllten Wahlschein muss ausreichend frankiert und so frühzeitig versendet werden, dass er spätestens am Wahlsonntag bis 18:00 Uhr bei der zuständigen, auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle, vorliegt.
Weitere Informationen: Bundeswahllleiterin: Wahlrecht für Deutsche im Ausland
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Wahlsystem und Wahlrechtsreformen
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