Wahlsystem der Europawahl

 


Alle 5 Jahre haben die EU-Bürger die Möglichkeit ihre Vertreter für das Europäische Parlament zu wählen. Wie die Wahl abläuft und was die Aufgaben des Europäischen Parlaments sind, erfahren Sie in diesem Clip.

Wahlrechtsreform im Überblick

Das Wahlrecht zur Europawahl soll reformiert werden. Hierfür hat das Europäische Parlament im Mai 2022 einen Gesetzesvorschlag eingebracht. Was soll konkret geändert werden?

Wahllrechtsreform

Spitzenkandidatenprinzip

Was hat es mit dem Spitzenkandidatenprinzip bei Europawahlen auf sich?  Warum kam es bei der letzten Europawahl nicht zum Tragen? Sollte es künftig fest verankert werden?

Spitzenkandidatenprinzip

 

Transnationale Listen und Zweitstimme

Ein zentraler Punkt der geplanten Wahlrechtsreform ist die Einführung transnationaler Listen und einer Zweitstimme? Wie könnte dies funktionieren? Wie viele Mandate sollen drüber vergeben werden?

Transnationale Listen

Sperrklausel

Wie steht es um eine Sperrklausel bei Europawahlen? Wann wurde sie in Deutschland abgechafft? Wie steht es um die Aussichten einer künftigen Einführung einer 3,5- Prozenthürde für größere EU-Staaten?

Sperrklausel

 

Wahlsystem in der EU

Grundlage der Wahlsysteme in den Mitgliedstaaten ist der Europa-Direktwahlakt, der den EU-Staaten einige Vorgaben für das Wahlsystem macht.

Jedes Mitgliedsland hat eine feste Anzahl von Sitzen.

Die Bundesrepublik Deutschland als bevölkerungsreichster Mitgliedsstaat entsendet mit 96 Abgeordneten die meisten Parlamentarier ins Europaparlament - das wird auch 2024 so bleiben. Weitere größere Mitgliedsstaaten wie Frankreich und Italien folgen derzeit mit 79  und 76 Abgeordneten (Verteilung der Sitze nach Ländern).

Kleine Länder sind besser repräsentiert

Damit repräsentiert jeder oder jede Abgeordnete der bevölkerungsreichen Länder weitaus mehr Bürgerinnen und Bürger (ein Abgeordneter in Deutschland vertritt ca. 850.000 Bürgerinnen und Bürger) als in bevölkerungsarmen Ländern (ein Abgeordneter in Malta vertritt ca. 65.000 Bürgerinnen und Bürger). Dies wird als „degressive Stimmverteilung" bezeichnet. Die degressive Stimmverteilung ermöglicht auch kleineren Staaten parlamentarische Mitbestimmung im EU-Parlament.

Nationale Bestimmungen bei der Europawahl

Land Mandate Wahltag Wahlpflicht Sperrklausel in % Mindestalter aktiv/passiv
Belgien 21 Sonntag (9.6.) Ja 5 18/21
Bulgarien 17 Sonntag (?) Ja Keine 18/21
Dänemark 14 Sonntag (9.6.) Nein Keine 18/18
Deutschland 96 Sonntag (9.6.) Nein Keine 18/18
Estland 7 Sonntag (9.6.) Nein Keine 18/21
Finnland 14 Sonntag (9.6.) Nein Keine 18/18
Frankreich 79 Sonntag (9.6.) Nein 5 18/18
Griechenland 21 Sonntag (9.6.) Ja 3 17/25
Irland 13 Freitag (?) Neiin Keine 18/21
Italien 76 Sa + So (8.+9..6.) Nein 4 18/25
Kroatien 12 Sonntag (9.6.) Nein 5 18/18
Lettland 8 Samstag (8.6.) Nein 5 18/21
Litauen 11 Sonntag (9.6.) Nein 5 18/21
Luxemburg 6 Sonntag (9.6.) Ja Keine 18/18
Malta 6 Samstag (8.6.) Nein Keine 16/18
Niederlande 29 Donnerstag (6.6.) Nein Keine 18/18
Österreich 19 Sonntag (9.6.) Nein 4 16/18
Polen 52 Sonntag (?) Nein 5 18/21
Portugal 21 Sonntag (?) Nein Keine 18/18
Rumänien 33 Sonntag (9.6.) Nein 5 18/23
Schweden 21 Sonntag (9.6.) Nein 4 18/18
Slowakei 14 Samstag (8.6.) Nein 5 18/21
Slowenien 8 Sonntag (9.6.) Nein Keine 18/18
Spanien 59 Sonntag (9.6.) Nein Keine 18/18
Tschechische Republik 21 Fr + Sa (7.+8.) Nein 5 18/21
Ungarn 21 Sonntag (9.6.) Nein 5 18/18
Zypern 6 Sonntag (9.6.) Ja 1,8 18/21

Sitzverteilung im Parlament

Nach dem Austritt Großbritanniens aus der EU im Januar 2020 wurde die Zahl der Mitglieder im EU-Parlament von vormals 751 auf 705 gesenkt. 27 der 73 Sitze, die auf Mitglieder aus dem Vereinigten Königreich entfallen waren, wurdenunter 14 Mitgliedstaaten aufgeteilt, die bisher leicht unterrepäsentiert im Parlament waren. Frankreich und Spanien erhielten 5 Sitze, Italien und Niederlande 3, Irland 2 und Polen, Rumänien, Schweden, Österreich, Dänemark, Slowakei, Finnland, Kroatien und Estland jeweils 1 Sitz dazu. Die verbleibenden 46 britischen Sitze wurden für mögliche EU-Erweiterungen aufgespart.
Europäisches Parlament: Tabelle Verteilung der Sitze auf die Mitgliedstaaten

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Im September 2023 hat man sich im EU-Rat darauf geeinigt, die Gesamtsitzzahl der Sitze im Europäischen Parlament von 705 Sitzen auf 720 Sitze aufzustocken. Zwei zusätzliche Sitze erhielten Frankreich, die Niederlande und Spanien. Je ein Sitz mehr erhielten Belgien, Dänemark, Finnland, Irland, Lettland, Österreich, Polen, die Slowakei und Slowenien. Da sich die Einwohnerzahl einiger Länder geändert hatte mussten die Kontingente angepasst werden.
Europäisches Parlament: 15 zusätzliche Sitze für insgesamt 12 Staaten

Verhältniswahl mit Sperrklausel

Als Wahlsystem ist in allen Ländern das Verhältniswahlrecht festgelegt, die Sperrklausel beträgt maximal fünf Prozent. 

In etwa der Hälfte der EU-Mitgliedsstaaten gibt es bislang eine Sperrklausel bei den Europawahlen. Am 13. Juli 2018 haben sich der Europäische Rat nach Zustimmung des Europäischen Parlaments darauf geeinigt, verpflichtend für alle EU-Mitgliedsstaaten eine solche Sperrklausel einzuführen, die mehr als 35 Sitze in einem Wahlkreis vergeben (in Deutschland bildet bei der Europawahl das ganze Land einen Wahlkreis, in dem 96 Sitze vergeben werden). Eine Änderung des Direktwahlakts muss jedoch stets von allen Mitgliedstaaten ratifiziert werden, in Deutschland bedarf es dazu einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder in Bundestag und Bundesrat. Im Juni 2023 hat der  Bundestag hat mit der nötigen Zwei-Drittel-Mehrheit für die Einführung einer Sperrklausel von mindestens zwei Prozent bei der Europawahl gestimmt und somit den Weg frei gemacht für die Wiedereinführung einer Sperrklausel bei europäischen Wahlen. Diese Änderung wird voraussichtlich – wenn überhaupt – aber erst ab der Wahl 2029 greifen. Bei Zustimmung aller Mitgliedstaaten wird der Gesetzesbeschluss in Kraft treten.  Ist eine Ratifizierung erfolgt müssen die EU-Mitgliedsstaaten die Wahlrechtsänderung spätestens bis zur zweiten darauffolgenden Europawahl umsetzen.

Änderung des Direktwahlakts (EUR-Lex, 2018/994 of 13 July 2018, PDF)

Ausarbeitung des Bundestages zur Änderung des Direktwahlaktes (Deutscher Bundestag, WD 3 - 3000 - 285/18, 3. August 2018)

Einführung einer Sperrklausel bei EU-Wahlen beschlossen (Deutscher Bundestag, 15.Juni 2023)

Wie in den einzelnen Mitgliedsstaaten die Mitglieder des Europäischen Parlaments konkret gewählt werden, ist bisher nicht vorgeschrieben. Die Wahl erfolgt nicht nach einem einheitlichen europäischen Wahlrecht. Die einzelnen Mitgliedsstaaten dürfen die Wahl nach ihren nationalen Wahlsystemen durchführen.

Gleich sind nur die Prinzipien der Wahl: Sie muss allgemein, frei, direkt und geheim sein.

So regeln das Europawahlgesetz und die Europawahlordnung das Wahlverfahren in der Bundesrepublik Deutschland.

Unterschiede im Wahlsystem

In einigen Ländern (z. B. Deutschland) kann nur eine Stimme für eine Liste vergeben werden, in anderen (Irland, Luxemburg) können mehrere Stimmen verteilt werden und/oder die Reihenfolge auf einer Liste geändert werden (Österreich). In Frankreich, Irland, Italien, Belgien und Polen gibt es mehrere Wahlkreise, in anderen Ländern jeweils nur einen landesweiten Wahlkreis.

Übersicht über das nationale Wahlrecht zur Europawahl 2019 (wahlrecht.de)

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Wahlsystem Deutschlands zur Europawahl

Im Falle Deutschlands bedeutet dies, dass die 96 zur Verfügung stehenden Parlamentssitze mit einer Verhältniswahl (die Mandatsvergabe ist proportional zum Stimmenanteil) durchgeführt wird. Die Parteien könne sich entscheiden, ob sie mit Länder- oder Bundeslisten zur Wahl antreten. Für die Listenkandidaten können Ersatzbewerber benannt werden, diese könne auch selbst auf einem Listenplatz stehen. Es ist auch möglich, dass ein Kandidat für zwei verschieden Landeslisten kandidiert. Die Listen sind geschlossen, d.h. dass im Gegensatz zu offenen Listen die Stimmen nur en bloc abgegeben werden können.
Jeder Wähler, jede Wählerin hat nur eine Stimme.

Seit 2009 wird die Verteilung der Sitze ferner nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung (Sainte-Laguë) berechnet.

Debatte um Sperrklausel in Deutschland

Seit 1979, seit der ersten Direktwahl zum Europäischen Parlament, gab es in Deutschland eine Fünfprozenthürde. Diese hat das Bundesverfassungsgericht 2011 jedoch gekippt und für verfassungswidrig erklärt. Im Vorfeld der Europawahl 2014 wurde in Deutschland schließlich zunächst eine Dreiprozentsperrklausel für Europawahlen beschlossen, die kurz darauf jedoch vom Bundesverfassungsgericht erneut rückgängig gemacht wurde. Somit fand die Europawahl 2014 ohne Sperrklausel statt. 19 kleinere Parteien sowie 1.000 Bürgerinnen und Bürger hatten erfolgreich geklagt. Die Sperrklausel verstoße gegen die Grundsätze der Chancengleichheit  der politischen Parteien und der Wahlrechtsgleichheit, erklärten die Richter bei der Urteilsverkündung. Die Situation im Europäischen Parlament sei eine andere als die im Deutschen Bundestag, „wo die Bildung einer stabilen Mehrheit für die Wahl einer handlungsfähigen Regierung und deren fortlaufende Unterstützung nötig ist“. Eine abweichende verfassungsrechtliche Beurteilung könne sich ergeben, wenn sich die Verhältnisse wesentlich änderten.

Der Europäische Rat hat sich im Juli 2018 nach Zustimmung des Europäischen Parlaments auf die Einführung einer Speerklausel für alle EU-Mitgliedsstaaten geeinigt, die mehr als 35 Sitze in einem Wahlkreis vergeben. Derlei Änderungen des Direktwahlakts müssen jedoch von allen Mitgliedstaaten ratifiziert werden, bevor sie Anwendung finden. In Deutschland bedarf es dazu einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder in Bundestag und Bundesrat. Diese Mehrheit konnte jedoch zunächst nicht erzielt werden. Im Februar 2019 erklärten die Fraktionen der Union und der Grünen, die Regelung über eine Sperrklausel werde im Bundestag vorerst nicht umgesetzt. Unter Verweis auf die Venedig-Konvention hätten die Grünen erklärt, dass sie für eine Umsetzung des Wahlaktes für die Europawahl 2019 nicht zur Verfügung stünden, so ein Sprecher der Unions-Fraktion. Somit wurde auch die Europawahl 2019 in Deutschland ohne Sperrklausel durchgeführt.

Die Ampelregierung  hatte sich bereits 2021 im Koalitionsvertrag für die Einführung einer Sperrklausel auf europäischer Ebene ausgesprochen. „Wenn bis zum Sommer 2022 kein neuer Direktwahlakt vorliegt, wird Deutschland dem Direktwahlakt aus 2018 auf Grundlage eines Regierungsentwurfes zustimmen“, heißt es im Koalitionsvertrag. Auch der bisherige  Direktwahlakt aus dem Jahr 2018 enthielt bereits Vorgaben für eine Sperrklausel. In Deutschland könnten also zwei Wege hin zu einer Sperrklausel auf europäischer Ebene führen: Entweder einigen sich das EU-Parlament und die Mitgliedstaaten auf einen neuen Entwurf, also eine Sperrklausel plus transnationale Listen für die Zweitstimme – oder aber die Bundesregierung bedient sich der Zustimmung zum Vorgängerentwurf aus dem Jahr 2018.

Im Juni 2023 hat der  Bundestag hat mit der nötigen Zwei-Drittel-Mehrheit für die Einführung einer Sperrklausel von mindestens zwei Prozent bei der Europawahl gestimmt und somit den Weg frei gemacht für die Wiedereinführung einer Sperrklausel bei europäischen Wahlen.

Sollte die vom Europäischen Parlament vorgeschlagene Wahlrechtsreform zur Umsetzung kommen - bei Zustimmung aller Mitgliedstaaten - müssten alle größere EU-Staaten wie auch Deutschland eine Sperrklausel von 3,5 Prozent einführen.

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Sitzverteilung in Deutschland

Bei der Europawahl wird in Deutschland das Berechnungsverfahren "Sainte-Laguë/Schepers" für die Sitzverteilung im Europaparlament angewendet. Bei "Sainte-Laguë/Schepers" handelt es sich um eine Abwandlung des Verfahrens nach d’Hondt, bei der die Benachteiligung kleinerer Parteien vermieden wird.

Die 96 Sitze werden auf die Parteien entsprechend dem Verhältnis ihrer insgesamt erreichten Stimmenzahlen verteilt. Gegebenenfalls werden die für eine Partei, die mit einzelnen Landeslisten angetreten ist, ermittelten Sitze auf die Landeslisten entsprechend unterverteilt.

Die so für eine Bundes- oder Landesliste ermittelten Sitze werden entsprechend ihrer Reihenfolge an die Bewerber auf der Liste vergeben. Ist die Landesliste erschöpft, bleiben weitere Sitze unbesetzt.

Bei dem Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers werden die Stimmen der einzelnen Parteien durch einen gemeinsamen Divisor geteilt (Divisormethode mit Standardrundung). Für die Europawahl bedeutet das, dass zunächst eine Näherungszuteilung berechnet wird, indem die Gesamtanzahl aller zu berücksichtigenden Stimmen durch die Gesamtanzahl der zu verteilenden Sitze geteilt und auf diese Weise ein vorläufiger Zuteilungsdivisor ermittelt wird. Die daraus entstehenden Quotienten werden zu Sitzzahlen gerundet: Bei einem Rest von mehr oder weniger als 0,5 wird auf- oder abgerundet; bei einem Rest von genau 0,5 entscheidet das Los. Der Divisor wird dabei so bestimmt, dass die Sitzzahlen in der Summe mit der Gesamtzahl der zu vergebenden Mandate übereinstimmen.

Formel:
Stimmenanzahl der Partei ÷ Zuteilungsdivisor = Sitzanzahl der Partei (nach Standardrundung)

Ermittlung des Zuteilungsdivisors durch das Iterative Verfahren:
Gesamtanzahl der Stimmen ÷ Gesamtanzahl der zu verteilenden Sitze = vorläufiger Zuteilungsdivisor

Damit die Sitzzahlen mit der Anzahl zu vergebenden Mandate übereinstimmt, wird der Zuteilungsdivisor ggf. herauf- bzw. herabgesetzt, bis die Berechnung in der Summe die zu verteilenden Sitze ergibt.

Standardrundung:
Die Sitzzahl wird bei einem Bruchteilsrest von mehr als 0,5 aufgerundet, bei einem Bruchteilsrest von weniger als 0,5 abgerundet, bei einem Rest von genau 0,5 entscheidet das Los.

Beispiel für die Berechnung

Verteilte Stimmen:
Partei A: 10.000 Stimmen
Partei B: 6.000 Stimmen
Partei C: 1.500 Stimmen

Anzahl der Stimmen insgesamt: 17.500 Stimmen

Anzahl der zu verteilenden Sitze: 8


1. Ermittlung des vorläufigen Zuteilungsdivisors:

17.500 ÷ 8 = 2.187,5 = vorläufiger Zuteilungsdivisor

2. Berechnung der Sitzverteilung:
Partei A: 10.000 ÷ 2.187,5 = 4,57
Ergebnis nach Standardrundung: 5

Partei B: 6.000 ÷ 2.187,5 = 2,74
Ergebnis nach Standardrundung: 3

Partei C: 1.500 ÷ 2.187,5 = 0,69
Ergebnis nach Standardrundung: 1

Bei der Berechnung mit dem Zuteilungsdivisor 2.187,5 entfallen insgesamt 9 Sitze auf die Parteien. Es sind aber nur 8 Sitze zu vergeben. Deshalb muss der Zuteilungsdivisor heraufgesetzt werden, bis die Berechnung der Sitzzuteilung in der Summe 8 ergibt. Das führt zu dem Zuteilungsdivisor von 2.300.

3. Berechung der Sitzverteilung mit neuem Zuteilungsdivisor:
Partei A: 10.000 ÷ 2.300 = 4,35
Ergebnis nach Standardrundung: 4
Partei B: 6.000 ÷ 2.300 = 2,61
Ergebnis nach Standardrundung: 3
Partei C: 1 500 ÷ 2.300 = 0,65
Ergebnis nach Standardrundung: 1

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