Das Wahlrecht

Stimmabgabe  ©alexander hauk, pixelio

In der Bundesrepublik Deutschland sind 63.6 Millionen Bürger wahlberechtigt (2 Millionen EU-Bürger und 61,6 Millionen Bundesbürger).
4,1 Millionen davon sind Erstwähler (Wähler, die das erste Mal das EP wählen können).

Für die Teilnahme an der Europawahl gelten für EU-Bürger die gleichen Zulassungsbedingungen wie für ein deutsche Staatsbürger: Voraussetzung ist, dass sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind. In Deutschland lebende EU-Bürger müssen sich entscheiden, ob sie an ihrem Wohnsitz in Deutschland oder in ihrer Heimat wählen möchten.

Für Auslandsaufenthalte gilt, dass ein Beamter oder Soldat, der von seinem Dienstherrn ins Ausland versetzt wurde wahlberechtigt ist. Ebenfalls wahlberechtigt sind Bundesbürger, die mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik gelebt haben und nun in einem Land leben, das zum Gebiet des Europarates gehört.

Wer darf wählen

Wie wird gewählt

Nur wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist kann wählen. Gewählt wird in dem Wahlbezirk des Kreises bzw. der kreisfreien Stadt, in der die Wahlbenachrichtigung ausgestellt wurde. In jedem Wahlbezirk gibt es, genau wie zu anderen Wahlen auch, mehrere Wahllokale.
Jeder Wähler, jede Wählerin hat eine Stimme und darf folglich auch nur ein Kreuz auf den  Stimmzettel setzen.
Zur Wahl stehen Listen der zur Wahl zugelassenen Parteien und keine Einzelpersonen.
Auch bei der Europawahl gibt es die Möglichkeit der Briefwahl.

Bundeswahlleiter

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Termine und Fristen
31.März bzw. 2. April Anmeldefrist für Parteien und sonstige politische Vereinigungen zur Teilnahme an den Europawahlen beim Landes- bzw. Bundeswahlleiter
10. April Bekanntgabe der zur Wahl zugelassenen Parteien durch den Bundes- und die Landeswahlleiter
17. Mai Letzter Tag für die Versendung der Wahlbenachrichtigungen an die im Wählerverzeichnis eingetragenen Bürger
17. Mai Anmeldeschluss für die EU-Bürger und die Auslandsdeutschen, die an den Europawahlen in Deutschland teilnehmen wollen
18. bis 28. Mai Möglichkeit der Einsichtnahme in die Wählerverzeichnisse sowie die Möglichkeit, Einspruch einzulegen
5. Juni Letzter Tag für die Beantragung der Briefwahl

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Rechtsgrundlagen für die Europawahl

Gesetz über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Bundeswahlleiter)
Das EuWG enthält nähere Vorschriften zum Verfahren bei Europawahlen, insbesondere über das Wahlsystem, die Wahlorgane, das Wahlrecht und die Wählbarkeit, die Wahlhandlung und die Feststellung des Wahlergebnisses.  

Zur Durchführung des EuWG hat das Bundesministerium des Innern auf Grund der Ermächtigung des § 25 Abs. 2  EuWG die EuWO erlassen, die die Vorgaben des EuWG konkretisiert. Die EuWO enthält insbesondere Regelungen über die Bestellung und die Tätigkeit der Wahlorgane, die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis, die Zulassung von Wahlvorschlägen und die Briefwahl. (PDF)
(Bundeswahlleiter)

Wahlrecht.de: Europawahl: Wahlsystem in Deutschland

Bundeswahlleiter zur Europawahl 2009

Europäischen Parlament: Rechtsgrundlagen (Download auch als PDF)

Wahlbeteiligung

Von dieser Möglichkeit der direkten Mitbestimmung auf europäischer Ebene machten die Wähler bisher aber nur wenig Gebrauch. Meist lag die Wahlbeteiligung in Baden-Württemberg nur knapp über 50%. Nur im Jahre 1994, als die Europawahlen an die Kommunalwahlen gekoppelt waren, lag sie bei 66,4%. 2004 lag die Wahlbeteiligung bei 53%. Damit stieg die Wahlbeteiligung in Baden-Württemberg gegenüber der letzten Wahl 1999 mit einem Plus von 12,5 Prozentpunkten merklich an. Die gestiegene Wahlbeteiligung 2004 führt auf den Effekt zurück, das die Europawahl gleichzeitig mit der Kommunalwahlen abgehaltenen wurde.
Dies wird auch 2009 in Baden-Württemberg wieder der Fall sein.

Wahlanalyse 2004

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