Baden-Württemberg

Landtag BW in Stuttgart  ©lmz, stuttgart

Im System der Bundesrepublik Deutschland haben die Bundesländer einen besonderen Status und können über den Bundesrat an vielen politischen Entscheidungen mitwirken.

Anders als in Staaten, wie z.B. Frankreich, die zentralistisch organisiert sind, sind die Bundesländer für die Bundesrepublik aus diesem Grund von besonderer Bedeutung.

Auf Europaebene - so könnte man meinen - sei allerdings meist nur die Bundesregierung in Entscheidungsprozesse eingebunden. Dies entspricht jedoch nicht der Wirklichkeit.
Die Länder haben sehr wohl ein gewisses Maß an Mitsprachemöglichkeiten. Zum einen garantiert ihnen Artikel 23 des Grundgesetzes das Recht auf Mitwirkung und zum anderen könne die Länder natürlich auch die Initiative ergreifen und direkt Verbindungen zur EU aufbauen.

Artikel 23 GG über die Europäische Union

Den wichtigsten Pfeiler für die Einbeziehung Baden-Württembergs und anderer Bundesländer in politische Entscheidungen auf EU Ebene stellt Artikel 23 des Grundgesetzes über die Europäische Union dar.

Im Gesetz heißt es:
"(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten."
Dieser Absatz regelt die Mitwirkungsbefugnisse des Bundestages und der Länder in Angelegenheiten, welche die EU betreffen. Es wird festgelegt, dass die Länder über den Bundesrat als Bundesorgan beteiligt werden müssen.

Etwas genauer wird das Grundgesetz in Absatz 4 in dem es heißt:
"(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären." Dies ist der Leitsatz für die Mitwirkung der Bundesländer. Betreffen Entscheidungen auf EU Ebene Bereiche, wie bspw. der Schulpolitik, die Ländersache sind, ist ohne eine Zustimmung der Länder nichts zu machen.

In den Absätzen 5 und 6 wird des Weiteren der Tatsache Rechnung getragen, dass sich der Willensbildungsprozess innerhalb der EU nicht mit der deutschen Kompetenzzuordnung gleichsetzen lässt. Aus diesem Grund handelt bei Fragen, welche schwerpunktmäßig die Kompetenzen der Länder berühren, ein vom Bundesrat benannter Vertreter für die Bundesrepublik, der Mitglied einer Landesregierung sein muss. Näheres regelt das 'Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheit der EU' vom 12.März 1993.

Weiterführende Links:

Artikel 23 GG
Baden-Württemberg - Partner Europas (Statistisches Landesamt Baden-Württemberg)

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